Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Rottaler Tierfreunde und hat seinen Sitz in Wald 4, 84389 Postmünster. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden unter dem Namen Rottaler Tierfreunde e. V.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

a) Aufnahme und Vermittlung von Tieren, die von ihren Besitzern nicht mehr gewollt wurden, abgegeben oder ausgesetzt wurden.

b) aktiven Tierschutz zu leisten und das Tierschutzgedankengut zu verbreiten, zu fördern und zu unterstützen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Gesetzes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Spendenbelege dürfen nur von den zuständigen Organen des Vereins ausgestellt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden. Auch Vereine, Gesellschaften und Firmen können als Mitglieder aufgenommen werden. Der Antrag soll Namen, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von den Gründungsmitgliedern bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind                                                                                                                        a) die Mitgliederversammlung                                                                                                                b) die Vorstandschaft (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender)

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt. Einer der Vorsitzenden ist gleichzeitig Schatzmeister. Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende schriftlich ein. Alle Sitzungen sind mit den Erscheinenden beschlußfähig. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

§ 8 Mitgliederversammlung

a) die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.                                   b) die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Entscheidung fällt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.                                                                                                                                          c) ferner dient die Mitgliederversammlung zur                                                                                        - Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters                                                                               - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters                                                   - Änderung der Satzung                                                                                                                         - Wünsche und Anträge

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vermögen dem Tierschutzverein Rottal-Inn zur Verwendung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Satzung zu übereignen.                                                                                                                                  

 

 

 Blick über Pfarrkirchen